Satzung für den Heimatbund für das Fürstentum Ratzeburg von
1901 e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Heimatbund für das Fürstentum
Ratzeburg von 1901 e.V.;
Sitz des Vereins ist Schönberg in Mecklenburg. Er soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Grevesmühlen eingetragen werden.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile
und, in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten. Sollten Mitglieder Kapital- oder Sacheinlagen
in den Verein einbringen, dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins diese Mitglieder nicht mehr als
ihre seinerzeit eingezahlten Kapital- oder Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Im Besonderen verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a)Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben
zur Geschichte und Landeskunde des Fürstentums Ratzeburg.
b)Durchführung populärwissenschaftlicher Vorträge und Veranstaltungen
c)Pflege und Förderung der vorhandenen Museen und Archive
d)Pflege der niederdeutschen Sprache
e)Unterstützung von Natur-, Landschafts-, Tier- und Pflanzenschutz
Für die Verbreitung und ihre öffentliche Förderung gibt der
Verein „Mitteilungen für das Fürstentum Ratzeburg“ heraus. Jedes
Mitglied erhält kostenlos die Vereinszeitschrift.
§3 Mitgliedschaft
I.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die ihren Beitritt schriftlich erklärt.
Die Mitgliedschaft tritt nach der Abgabe einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
und Zahlung des Jahresbeitrages in Kraft.
II.Die Mitgliedschaft endet
a)durch Austritt des Mitgliedes. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich
zum Ende des Geschäftsjahres
mit einer Frist von sechs Wochen erklären.
b)durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das betreffende Mitglied ist in die Mitgliederversammlung unter Hinweis auf
seinen beantragten Ausschluss einzuladen, wobei ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben ist.
c)durch Tod eines Mitgliedes
d)auf Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung den Mitgliedsbeitrag
zwei Jahre nicht bezahlt
III.Persönlichkeiten, die die Bestrebungen des Vereins besonders gefördert
haben, können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieselben sind
von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit und haben Anspruch auf
kostenfreie Übersendung der von Verein herausgegebenen Schriften.
IV.Auswärtige Mitarbeiter können auf Beschluss des Vorstandes zu
korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung
befreit.
§4 Organe des Vereins
Die Organe sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand
§5 Die Mitgliederversammlung
I.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen
unter Mitteilung des Tagungsortes und der Tagesordnung, und zwar mindestens
vier Wochen vor ihrem Zusammentritt.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine
Mitgliederversammlung kann auch schriftlich einberufen werden, wenn dieses
von einem Drittel des aktuellen Mitgliederstandes gewünscht wird.
II.Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1.Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden
Vorstandes;
2.Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer über das abgelaufene
Geschäftsjahr
3.Entlastung des Vorstandes,
4.Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
sowie Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
5.Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §
7;
6.Satzungsänderungen.
III.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit an
anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
notwendig.
IV.Satzungsänderungsanträge bedürfen einer Ankündigungsfrist
von sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung. Sie sind an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten.
V.Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und
dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§6 Der Vorstand
I.Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
den Leitern der Arbeitsgruppen.
II.Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
III.Der Vorstand soll die Arbeit der Arbeitsgruppen anregen und abstimmen
und die des geschäftsführenden Vorstandes ergänzen und beraten.
Der Vorstand hat über die Herausgabe der „Mitteilungen für das
Fürstentum Ratzeburg“ zu befinden.
Für die Beurteilung des Inhalts der Veröffentlichungen ist ein
Redaktionsausschuss zu bestellen.
§7 Der geschäftsführende Vorstand
I.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassenwart.
II.Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und jeweils eines der anderen
Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und zwar gemeinsam.
III.Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für drei Jahre gewählt.
§8 Die Arbeitsgruppen
I.Auf Wunsch der Mitglieder können Arbeitsgruppen gebildet werden, sie
bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand
II.Die Arbeitsgruppen wählen sich ihre Leitung selbst. Sie ist dem geschäftsführenden
Vorstand bekannt zugeben.
III. Arbeitsgruppen sind im Rahmen der Vereinsziele unabhängig und wählen
sich ihre besonderen Aufgaben.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an die Arbeitsgruppen übertragen.
§9 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Fördermitteln
und Spenden sowie aus dem Verkauf von Publikationen unter Beachtung der Gemeinnützigkeit.
Die Verwendung der Finanzen regelt der Haushaltsplan. Er ist dem Vorstand
rechtzeitig zum neuen Kalenderjahr vorzulegen und wird durch die Mitgliederversammlung
des kommenden Jahres bestätigt.
§10 Sonstiges
Protokolle, Schriftwechsel u. ä. sind beim Schriftführer aufzubewahren,
mit einer Endlagerung in den Archivalien des Heimatmuseums Schönberg.
Abstimmungen sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden, in
Ausnahmefällen ( z.B. Satzungsänderungen)
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§11Auflösung
Die Auslösung des Heimatbundes muss durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Der Antrag zur Auflösung muss acht Wochen vor einer einzuberufenen Mitgliederversammlung
allen Mitgliedern vorliegen.
Der Beschluss zur Auflösung muss mit mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst werden
Bei Auflösung des Heimatbundes fällt das vorhandene Vermögen
an die Stadt Schönberg mit der Auflage zur Verwendung für Zwecke
des Heimatmuseums Schönberg/ Mecklenburg.
§12 Inkrafttreten
Diese, am 19.6.1991 in der Mitgliederversammlung in Schönberg/Mecklenburg
beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 3. Dezember 1929 beschlossene Satzung außer
Kraft.