Satzung für den Heimatbund für das Fürstentum Ratzeburg von 1901 e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Heimatbund für das Fürstentum Ratzeburg von 1901 e.V.;
Sitz des Vereins ist Schönberg in Mecklenburg. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevesmühlen eingetragen werden.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sollten Mitglieder Kapital- oder Sacheinlagen in den Verein einbringen, dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins diese Mitglieder nicht mehr als ihre seinerzeit eingezahlten Kapital- oder Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Im Besonderen verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a)Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben zur Geschichte und Landeskunde des Fürstentums Ratzeburg.
b)Durchführung populärwissenschaftlicher Vorträge und Veranstaltungen
c)Pflege und Förderung der vorhandenen Museen und Archive
d)Pflege der niederdeutschen Sprache
e)Unterstützung von Natur-, Landschafts-, Tier- und Pflanzenschutz
Für die Verbreitung und ihre öffentliche Förderung gibt der Verein „Mitteilungen für das Fürstentum Ratzeburg“ heraus. Jedes Mitglied erhält kostenlos die Vereinszeitschrift.

§3 Mitgliedschaft
I.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihren Beitritt schriftlich erklärt.
Die Mitgliedschaft tritt nach der Abgabe einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und Zahlung des Jahresbeitrages in Kraft.
II.Die Mitgliedschaft endet
a)durch Austritt des Mitgliedes. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres
mit einer Frist von sechs Wochen erklären.
b)durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betreffende Mitglied ist in die Mitgliederversammlung unter Hinweis auf seinen beantragten Ausschluss einzuladen, wobei ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
c)durch Tod eines Mitgliedes
d)auf Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung den Mitgliedsbeitrag zwei Jahre nicht bezahlt
III.Persönlichkeiten, die die Bestrebungen des Vereins besonders gefördert haben, können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieselben sind von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit und haben Anspruch auf kostenfreie Übersendung der von Verein herausgegebenen Schriften.
IV.Auswärtige Mitarbeiter können auf Beschluss des Vorstandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§4 Organe des Vereins
Die Organe sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand

§5 Die Mitgliederversammlung
I.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen unter Mitteilung des Tagungsortes und der Tagesordnung, und zwar mindestens vier Wochen vor ihrem Zusammentritt.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung kann auch schriftlich einberufen werden, wenn dieses von einem Drittel des aktuellen Mitgliederstandes gewünscht wird.
II.Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1.Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;
2.Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
3.Entlastung des Vorstandes,
4.Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr sowie Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
5.Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 7;
6.Satzungsänderungen.
III.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit an anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
IV.Satzungsänderungsanträge bedürfen einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung. Sie sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
V.Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§6 Der Vorstand
I.Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Leitern der Arbeitsgruppen.
II.Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
III.Der Vorstand soll die Arbeit der Arbeitsgruppen anregen und abstimmen und die des geschäftsführenden Vorstandes ergänzen und beraten.
Der Vorstand hat über die Herausgabe der „Mitteilungen für das Fürstentum Ratzeburg“ zu befinden.
Für die Beurteilung des Inhalts der Veröffentlichungen ist ein Redaktionsausschuss zu bestellen.

§7 Der geschäftsführende Vorstand
I.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassenwart.
II.Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und jeweils eines der anderen Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und zwar gemeinsam.
III.Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für drei Jahre gewählt.

§8 Die Arbeitsgruppen
I.Auf Wunsch der Mitglieder können Arbeitsgruppen gebildet werden, sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand
II.Die Arbeitsgruppen wählen sich ihre Leitung selbst. Sie ist dem geschäftsführenden Vorstand bekannt zugeben.
III. Arbeitsgruppen sind im Rahmen der Vereinsziele unabhängig und wählen sich ihre besonderen Aufgaben.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an die Arbeitsgruppen übertragen.

§9 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Fördermitteln und Spenden sowie aus dem Verkauf von Publikationen unter Beachtung der Gemeinnützigkeit.
Die Verwendung der Finanzen regelt der Haushaltsplan. Er ist dem Vorstand rechtzeitig zum neuen Kalenderjahr vorzulegen und wird durch die Mitgliederversammlung des kommenden Jahres bestätigt.

§10 Sonstiges
Protokolle, Schriftwechsel u. ä. sind beim Schriftführer aufzubewahren, mit einer Endlagerung in den Archivalien des Heimatmuseums Schönberg. Abstimmungen sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden, in Ausnahmefällen ( z.B. Satzungsänderungen)
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§11Auflösung
Die Auslösung des Heimatbundes muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Antrag zur Auflösung muss acht Wochen vor einer einzuberufenen Mitgliederversammlung allen Mitgliedern vorliegen.
Der Beschluss zur Auflösung muss mit mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden
Bei Auflösung des Heimatbundes fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Schönberg mit der Auflage zur Verwendung für Zwecke des Heimatmuseums Schönberg/ Mecklenburg.

§12 Inkrafttreten
Diese, am 19.6.1991 in der Mitgliederversammlung in Schönberg/Mecklenburg beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 3. Dezember 1929 beschlossene Satzung außer Kraft.